Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WOHN BAU TREPPEN GMBH


A Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlagen sind in der aufgeführten Reihenfolge:

a) unsere folgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen,
b) unsere Werk- und Detailpläne,
c) ergänzend die VOB/B in der jeweils neuesten Fassung. Eine Kopie der Text­fassung ist dem an den Verbraucher gerichteten Angebot beigefügt worden.

Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen unseres Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

B Angebot, Preise

1.Unsere Angebote sind freibleibend.

2.Alle auf Angebot und Lieferung bezugnehmenden Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind dem Besteller nur zum persönlichen und vorübergehendem Gebrauch anvertraut.

3.Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich der Text unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Vereinbarungen die unsere Außendienstmitarbeiter für uns treffen, insbesondere Termin-, Gewährleistungs- und Zahlungsvereinbarungen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4.Jede in Auftrag gegebene Mehrleistung wird gesondert berechnet, ohne dass unser Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen vor Beginn der Ausführun­gen angemeldet werden muss.

5.Sämtliche Preise gelten für die Dauer der vereinbarten Lieferung oder längstens 12 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung. Anschließend sind wir berechtigt, einen Aufschlag von 4 % für die noch offenstehende Leistung zu erheben. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass ein solcher Aufschlag unter Berücksichtigung der Preisentwicklung bei Material- und Lohnkosten unangemessen ist. Für diesen Fall ist ein angemessener Aufschlag zu schulden. Die Umsatzsteuer wird nach dem zur Zeit der Abnahme gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt.

C Zahlungsbestimmungen

1.Falls nichts anderes bestimmt, sind Schlussrechnungen 20 Tage nach Rechnungsdalum netto zahlbar. Gleichzeitig mit der Rechnungsstellung wird der Besteller zur Abnahme der Leistung binnen 12 Tagen ab Rechnungsdatum aufgefordert. Die Abnahmefiktionen in § 12 VOB/B finden daneben Anwendung. Insbesondere stellt die Schluss­rechnung eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung dar. Eine förmliche Abnahme findet grundsätzlich nicht statt.

2.Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe der erbrachten Leistungen zu stellen. Bei Treppenaufträgen werden auf jeden Fall Abschlagsrechnungen nach Montage der Stahlkonstruktion in Höhe von 70 % des Auftragswertes gestellt. Ein etwaiger Abzug für Skonto und Baunebenkosten ist bei der Schlussrechnung, nicht bei der Abschlagsrechnung vorzunehmen. Eine dem Besteller eingeräumte Skonto­frist beginnt, falls nichts anderes vereinbart, mit Rechnungsdatum.

3.Ist gegenüber dem Besteller die Rechnung nach § 13 b UstG ohne Umsatzsteuer zu stellen, hat der Besteller uns vor der ersten Abschlagsrechnung eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 EstG oder eine entsprechende Bestätigung des Finanzamtes zu übergeben. Liegt uns nach Fristsetzung eine solche Beschei­nigung oder Bestätigung nicht vor, sind wir berechtigt Umsatzsteuer zu verlangen.

4.Der Besteller kann gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder seine Zahlung zurückhal­ten.

D Lieferfristen

1.Vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens mit Absendung der Auftrags­bestätigung, der schriftlichen Freigabe der von uns erstellten Werkplanung durch den Besteller, aber nicht vor dem Zeitpunkt an dem zwischen dem Besteller und uns Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten erfolgt ist. Bei nach­träglich vom Besteller gewünschten Änderungen verlängert sich die Lieferfrist ent­sprechend dem für Planung und Herstellung erforderlichen Aufwand.

2.Unvorhergesehene Hindernisse auf die wir keinen Einfluss haben, wie Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Werkstoffe und sonstiger Zulieferungen, verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern sie auf die fristgemäße Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erhebli­chem Einfluss sind.

3.Erwächst dem Besteller aus einer Verzögerung, die aus anderen als den oben genannten Gründen durch unser Verschulden entstanden ist, ein Schaden, so ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vor­sätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen herbeige­führt worden.

E Eigentum

1.Bis zur vollständigen Bezahlung der Ansprüche aus erteilten Aufträgen behalten wir uns das Eigentum an unserem Material vor. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einer Veräußerung der von uns verarbeiteten und eingebauten Teile an uns ab.

2.Die von uns gelieferten Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung nur unter der Voraussetzung weiterveräußert werden, dass der Besteller unseren Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber aufrechterhält.

3.Bei abredewidriger Veräußerung ohne Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts gegenüber dem Abnehmer werden die daraus resultierenden Forderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Erlöse aus den Forderungen hat der Besteller treuhänderisch für uns zu verwalten, gesondert als unser Eigentum zu verwahren und sofort an uns weiterzuleiten.

4.Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Bei Zahlungs­einstellung, Antrag auf/oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gericht­lichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Scheck-/oder Wechselprotest oder bei Pfändungen erlischt das Recht zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände.

F Leistungsbeschrieb, Haftung für Mängel der Lieferung

1.Wir leisten Gewähr auf das von uns gelieferte Produkt entsprechend der Vorschriften der VOB/B. Bei Kaufverträgen oder Verträgen nach § 651 BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

2.Die Holzstufen, massiv oder furniert sowie Handläufe sind fertig versiegelt. Sie entsprechen mindestens der Güteklasse II. Furnierhandläufe erhalten an den Enden Kunststoffkappen. Holzhandläufe werden in der gleichen Holzart wie die Stufen ausgeführt. Für die von uns gelieferten Furnierstufen gilt unsere technische Beschreibung die wir dem Besteller auf Anforderung übersenden. Etwaige Abweichungen zu technischen Normen behalten wir uns vor wenn die Qualität des Produkts erhalten bleibt. Bei einer gewendelten Treppe bestimmt sich die Lauflinie ausschließlich nach der maßgeblichen DIN.

3.Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Farbabweichungen innerhalb einer Stufe bzw. innerhalb eines Treppenlaufes sind unumgänglich. Ungebeiztes Holz zeichnet sich durch verschiedenartige Struktur und Farbe aus. Abweichungen gegenüber dem gezeigten Muster sind daher möglich. Ansprüche wegen Farbabweichungen und Maserung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Lieferung und den Einbau von Naturstein- und Kunststeinstufen.

4.Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist von uns Schallschutz nach den einfachen Anforderungen der DIN 4109 geschuldet. Erhöhter Schallschutz ist ausdrücklich zu vereinbaren.

5.Wir nehmen bei der Bearbeitung der Stahlteile der Treppe im Treppenbereich Flex- und Schleifarbeiten vor. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich des Treppenhauses keine Gegenstände lagern oder eingebaut sind, insbe­sondere wie Fenster, Türen oder Bodenbeläge. Wir übernehmen für Beschädigungen keine Haftung, die dadurch entstehen, dass der Besteller der vorstehenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

6.Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Treppe statisch auf sicherer Befestigung aufliegt. Er hat auf unser Verlangen hin den statischen Nachweis auch nach Durchführung der Arbeiten zu erbringen. Die Kosten einer gesonderten statischen Berechnung und der Prüfung der Statik trägt der Besteller. Der Besteller hat durch entsprechenden Abruf der Leistungen dafür Sorge zu tra­gen, dass die Treppe rechtzeitig vor dem Einbau des Estrichs, vor Gipser- und Malerarbeiten eingebaut werden kann. Sollten die oben genannten Ausführungen der Gewerke bereits bestehen, übernehmen wir keine damit zusammenhängenden Nacharbeiten wie Putz-, Estrich- oder Malerarbeiten.

7.Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns werden auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.

8.Wir sind bei einer Mängelrüge berechtigt die reklamierte Ware oder Werkleistung in Augenschein zu nehmen. Stellt sich dabei heraus, dass die Mängelrüge unzu­treffend war, sind wir berechtigt dem Besteller den uns entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

9.Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen bei Montage der Treppe außerhalb des Vertragsgegenstands entstanden,  sind ausgeschlossen sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen.

G Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses

Im Falle des Rücktritts des Bestellers vom Vertrag bleiben weitergehende An­sprüche, insbesondere solche auf Rückgängigmachung des Vertrags, Kündigung oder Herabsetzung der Vergütung ausgeschlossen. Weiter ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist durch uns grob fahr­lässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden.

H Teilunwirksamkeit, Schriftform

Die Ungültigkeit einer der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen soweit wie möglich unberührt.
Gerichsstand/Erfüllungsort ist Kamen.

Stand: 2018